Heimaufenthaltgesetz
Man kann nicht alle Menschen unter allen Umständen von allen Gefahren fern halten. Dies gilt in gleicher Weise für hilfsbedürftige, selbst verwirrte Heimbewohner. Eine andere Auffassung würde in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung eine ständige Überwachung der Bewohner nach sich ziehen, die jedoch weder mit der Würde des Menschen noch mit den Rechten auf Selbstbestimmung und Freiheit in Einklang zu bringen wäre. Ganz abgesehen davon, dass eine ständige Beaufsichtigung nicht möglich ist.ffice
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Gewisse Risiken birgt das Leben in sich. Ältere Menschen haben - unabhängig vom Grad ihrer Behinderung - das Recht, persönliche Risiken einzugehen und dafür selbst die Verantwortung zu tragen. Es ist nicht Aufgabe der professionellen Pflege und Betreuung, normale Lebensrisiken auszuschließen, zumal dies immer auf Kosten der Selbstbestimmung und Lebensqualität geht. Die Gefahren sind zu minimieren und die Risiken zu begrenzen, aber ein völliger Risikoausschluss ist nicht möglich, auch rechtlich weder gefordert noch zulässig. Denn jede Sicherungsmaßnahme ist ein Rechtseingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen, die in unserer Rechtsordnung, aber auch in den ethischen Grundsätzen der Pflege in besonderer Weise respektiert und geschützt werden.
Bei der Anwendung darf die verantwortliche Person niemals das Ziel des Vorgehens aus den Augen verlieren: Auf der einen Seite weitestgehende Wahrung der persönlichen Freiheit, des Selbstbestimmungsrechtes, des Wohls und der Würde des Bewohners, auf der anderen Seite größtmögliche Sicherheit für das Leben und die Gesundheit dieses Bewohners und anderer Menschen. Folgendes muss im Auge behalten werden: Aus organisations-psychologischer Sicht stellt die Anordnung eines Freiheitsentzugs „Macht durch Zwang“ dar. Dass dabei die Beziehung und das Vertrauensverhältnis zwischen Bewohner und Pflegepersonal auf eine harte Probe gestellt werden, bedarf wohl keiner näheren Begründung.
Das neue Gesetz beseitigt eine rechtliche Grauzone, schafft überwiegend klare Verhältnisse, führt zu Schutz und Sicherheit für beiden Seiten und liegt grundsätzlich im Interesse der Bewohner und des Pflegepersonals.
Das Heimaufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthaltes in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Wo kommt das Gesetz zur Anwendung?
In allen Alten- und Pflegeheime, Seniorenresidenzen, Tagesheimstätten zur Pflege und Betreuung von alten Menschen, die wie ein Heim organisiert, oder diesen angeschlossen sind, Heime für behinderte Menschen, Wohngemeinschaften und andere Einrichtungen, in denen mindestens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen leben.
Was ist eine Freiheitsbeschränkende Maßnahme?
Eine Freiheitsbeschränkung im Verständnis dieses Gesetzes liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem Willen zu verändern. Die Unterbindung persönlicher Ortsveränderungen mit physischen Mitteln, das sind mechanische, elektronische und medikamentöse Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt letztlich nur dann vor, wenn der Betroffene gegen oder ohne seinen Willen beschränkt wird, wenn ihm während des Aufenthaltes in der Einrichtung entweder gegen seinen ausdrücklichen Willen oder ohne seinen Willen (wenn er zu einer Willensabgabe nicht fähig ist) die Bewegungsfreiheit entzogen wird.
Solche physischen Mittel sind etwa unmittelbare körperliche Zugriffe mit dem Ziel, den Bewohner zurückzuhalten. Beispiele hiefür sind etwa die Anbringung eines Steckgitters am Bett, das Vorstellen eines Sessels oder Tisches, die Entfernung einer Gehhilfe, die Verhinderung des Aufstehens aus dem Rollstuhl oder einer anderen Sitzgelegenheit mittels eines Fixiergurtes, einer „Fixierhose“ oder eines Leintuchs oder auch das körperliche Festhalten. Auch das Einschließen des Betroffenen in einem Raum oder in einer Abteilung fällt unter diese Kategorie.
Eine Freiheitsbeschränkung kann darüber hinaus durch medikamentöse Mittel erfolgen. Davon kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlich bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.
Der Einsatz elektronischer Überwachungsmaßnahmen ist nur dann eine Freiheitsbeschränkung, wenn bei Auslösung des Alarms unmittelbare freiheitsentziehende Folgen zu erwarten sind, also etwa der Betreute zurückgeholt wird.
Keine Freiheitsbeschränkung?
Die Einwilligung durch die betreute oder gepflegte Person selbst schließt einen Grundrechtseingriff aus. Damit die Einwilligung rechtserheblich ist, muss sie ernstlich sowie frei von Zwang und Irrtum erteilt werden, der Bewohner muss die Fähigkeit zum freien Willensentschluss haben. Maßgeblich ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die auch psychisch kranke geistig behinderte Menschen haben können. Die betreute oder gepflegte Person muss geistig in der Lage sein, die Situation an sich und die Tragweite ihres Einverständnisses zu erfassen. Die Einwilligung kann sich aus diesem Grund nur auf eine konkrete Situation und einen zeitlich überschaubaren Rahmen beziehen.
Die Freiwilligkeit des Aufenthaltes in der Einrichtung schließt nicht automatisch die Zustimmung zu allfälligen internen Beschränkungen ein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Das Anlegen eines Sitzgurtes, der den drohenden Sturz eines Menschen aus dem Rollstuhl, Stuhl verhindert, ist keine Freiheitsbeschränkung. Da das Anbringen des Gurtes in Wahrheit seinen Bewegungs- und Handlungsspielraum erhöht (z. B. Essen im Speisesaal, Teilnahme an Veranstaltungen, Messe usw.)
Voraussetzungen für eine Freiheitsbeschränkende Maßnahme
Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
- der Betroffene psychisch krank oder geistig behindert ist
- er durch diese Erkrankung sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die
Gesundheit anderer Menschen ernstlich und erheblich gefährdet. Im Hinblick auf
verschiedenen Zweifel sei klargestellt, dass die so genannte „Demenz“ eine psychische
Erkrankung ist.
- Die Gefährdung muss ernstlich sein. Das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Integrität des Betroffenen oder anderer Personen muss konkret und aktuell
gefährdet sein. Es reicht nicht aus, dass der Bewohner sich oder andere vielleicht gefährden
könnte, die Gefahr muss aktuell vorhanden sein.
Unter erheblicher Gefährdung ist eine Gesundheitsschädigung von mehr als
24 tägiger Dauer (Knochenbruch, Gehirnerschütterung, usw.).
- die Beschränkung zur Verhinderung dieser Gefahr unerlässlich und geeignet ist, sowie die
Dauer und Ausmaß im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist, disziplinäre oder
erzieherische Erwägungen können hier keine Rolle spielen.
- diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonender Betreuungs- und Pflegemaßnahmen abgewendet werden kann. Die angeordnete Freiheitsbeschränkung muss jedenfalls sowohl das gelindeste Mittel als auch die „ultimo Ratio“ sein.
Wer darf eine Freiheitsbeschränkung anordnen?
Mit der Befugnis, einen Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen anordnen zu können, hat der Gesetzgeber dem anordungsbefugten Personenkreis eine schwierige und heikle wie verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die sowohl ausreichendes medizinisches Fachwissen als auch rechtliche Grundkenntnisse, gepaart mit psychologischem Fingerspitzengefühl erfordert. Es braucht wohl nicht besonders betont zu werden, dass ein derartiger Eingriff in die Grundrechte eines Menschen ein wohlüberlegtes und behutsames Handeln als selbstverständlich voraussetzt.
Die Freiheitsbeschränkung muss ausnahmslos von einer verantwortlichen Person angeordnet werden. Jede Anordnung darf erst nach persönlichem Augenschein erfolgen.
Hier wird unterteilt in Freiheitsbeschränkungen kürzer als 24 Stunden oder einmalig (kurzfristig), und länger als 24 Stunden und/oder wiederholt erforderlich sind, ebenso medikamentöse Maßnahmen (längerfristig).
Kurzfristige freiheitsbeschränkende Maßnahmen (kürzer als 24 Stunden oder einmalig):
- der mit der Führung oder Leitung der Abteilung betraute Arzt
- die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflegedienstes betraute Person
(bei Einrichtungen ohne ärztliche Leitung)
- Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte, die mit der Anordnung freiheitsbeschränkender
Maßnahmen betraut sind (in Einrichtungen ohne ärztliche oder pflegerische Leitung)
- der pädagogische Leiter (ist keine der oben genannten Personen eingesetzt).
Längerfristige freiheitsbeschränkende Maßnahmen (länger als 24 Stunden oder wiederholt erforderlich, ebenso die medikamentöse Freiheitsbeschränkung):
- Diese Anordnung erfolgt immer und ausschließlich durch den Arzt.
Die Anordnung des Arztes kann zweifach erfolgen: mündlich: dann ist die Anordnung schriftlich zu dokumentieren, schriftlich: durch Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses, das den Aufzeichnungen über Freiheitsbeschränkung anzuschließen ist.
Dokumentation:
Jede freiheitsbeschränkende Maßnahme muss dokumentiert werden. Auch die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die mit der Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Bewohners erfolgt, ist zu dokumentieren und muss nachvollziehbar sein.
In der Dokumentation sind festzuhalten:
1. Vorangegangene Maßnahmen zur Verhinderung der Freiheitseinschränkung
2. Das Vorliegen der einzelnen Voraussetzung
3. Der Grund (Anlass)
4. Die Art der Beschränkung
5. Der Beginn und die Dauer
Aufklärung und Verständigung:
Anordnungsbefugte Personen (Arzt, Leitung Pflegedienst, Dipl. Gesundheits- u. Krankenpflegefachkraft, Pädagogen) haben den Betroffenen über die näheren Umstände der Freiheitsbeschränkung entsprechend seinem Zustand aufzuklären. Dieses Gespräch hat in geeigneter Weise über Grund, Art, Beginn und die voraussichtliche Dauer zu erfolgen. Voraussetzung dieses Gespräches ist, dass der Bewohner dem Gespräch folgen kann und dessen Inhalt versteht. Ferner hat der Anordnungsbefugte den Leiter der Einrichtung unverzüglich schriftlich von der Freiheitsbeschränkung oder ihrer Aufhebung zu verständigen. Der Leiter der Einrichtung hat wiederum den Bewohnervertreter, und die Vertrauensperson des Bewohners schriftlich zu verständigen, um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
BewohnervertreterIn:
Die Vertretung des Bewohners bei der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dem von ihm hiefür bestellten nahen Angehörigen, Rechtsanwalt oder Notar. Dieser vom Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautenden schriftlichen Vollmacht.
Wird eine BewohnerIn in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt, wird die BewohnerIn automatisch durch die BewohnervertreterIn des Sachwaltervereins vertreten.
BewohnervertreterInnen sind beim örtlich zuständigen Sachwalterverein angestellt und werden den sozialen Einrichtungen und den Bezirksgerichten namhaft gemacht. Sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird, hat die BewohnervertreterIn die Vertretungsbefugnis des Bewohners. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt. Es ist auch nicht erforderlich, zur Wahrung des Rechtes auf die persönliche Freiheit zusätzlich ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten.
Ihr Aufgabengebiet umfasst:
· Gespräche mit Bewohner über die beabsichtigte Vertretungshandlung und sonstige wichtige Angelegenheiten
· Muss den Wünschen der BewohnerIn entsprechen, sofern diese ihrem Wohl nicht abträglich sind
· Unangemeldete Besuche der Einrichtungen,
· Sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu verschaffen
· Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner
· Mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung konkret zu besprechen
· Entscheidung. Ob eine gerichtliche Überprüfung der Freiheitsbeschränkung beantragt wird
· Antrag stellen beim Bezirksgericht auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung
· Vertreter im gerichtlichen Kontrollverfahren
· Befragen der Interessensvertretung der BewohnerIn oder anderer BewohnerInnen möglich
· Weiterleiten von Beschwerden an zuständige Stellen
· Verschwiegenheitspflicht, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners ist
Eine Freiheitsbeschränkung kann auf Antrag des Bewohners selbst, seiner Vertrauensperson oder seines Vertreters oder des Leiters der Einrichtung jederzeit vom Gericht überprüft werden.
Aufhebung der Freiheitsbeschränkung:
Die Freiheitsbeschränkung ist sofort und immer aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür wegfallen, und zwar durch die anordnungsbefugte Person.
Bei Beschluss des Bezirksgerichtes, dass die Freiheitsbeschränkung unzulässig ist.
Ist die vom Gericht festgelegte Frist abgelaufen, und keine Meldung über eine beabsichtigte Fortsetzung der Freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erfolgt.
In allen Fällen muss eine Meldung an den Bewohnervertreter erfolgen.
Resümee:
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn sie aufgrund des Zustandes des Betroffenen unerlässlich ist. Im Zweifel kommt seinen Freiheitsrechten der Vorrang zu. Das Heimaufenthaltsgesetz betont zudem, dass die Menschenwürde der betreuten oder gepflegten Person unter allen Umständen zu achten und zu wahren ist. Dieses Gebot betrifft sowohl die Frage der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung als auch deren Durchführung. Die mit der Betreuung und Pflege alter, behinderter oder kranker Menschen betrauten Personen sind in ihrer schwierigen Tätigkeit besonders zu unterstützen.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, für unerlässliche Freiheitsbeschränkung klare rechtliche Vorgaben zu erlassen, beseitigt eine rechtliche Grauzone, schafft überwiegend klare Verhältnisse, führt zu Schutz und Sicherheit für beide Seiten und liegt somit grundsätzlich im Interesse der Heimbewohner und des Pflegepersonals.
Ich erwarte mir vom Heimaufenthaltsgesetz, dass es zu einer besseren Kommunikation zwischen den Berufsgruppen - Rechtsträger, Ärzten, Pflegepersonal, Ergo- und Physiotherapeuten, Psychologen den Behören - und den Angehörigen führt. Als langfristiges Ziel steht mehr Verständnis der Gesellschaft für alte, kranke und behinderte Menschen.
Als Folge sollte sich eine Verbesserung der Pflegequalität in den Institutionen ergeben.
Hella Manger-Kogler
DGKS - Akad. Krankenhausmanagerin
Qualitätsbeauftragte im Gesundheitswesen
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HMK Manger Beratung für Qualitätssicherung KEG
Unternehmensberatung für soziale Einrichtungen